Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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Rechtsprechung zu § 386 BGB
19 Entscheidungen zu § 386 BGB in unserer Datenbank:
- AG Oberkirch, 23.02.2021 - 1 C 100/20
Auto wirtschaftlicher Totalschaden - Abschleppkosten und Nutzungsausfall
- VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
Herstellung einer neuen Kreuzung durch neue Straße mit bestehendem Schienenweg
- BGH, 28.09.1982 - VI ZR 221/80
Zustandekommen eines Einheitspreisvertrages
- FG Saarland, 04.08.2010 - 1 K 1130/07
Kein allgemeines Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase
- VG Düsseldorf, 25.07.2018 - 3 L 1395/18
Immissionsschutzrecht
- AG Mettmann, 19.12.2019 - 25 C 55/18
- BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87
Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen ...
- VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
- BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12
Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen ...
- BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
Umsatzsteuer im Konkurs des Sicherungsgebers