Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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Rechtsprechung zu § 385 BGB
22 Entscheidungen zu § 385 BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 23.03.2023 - 5 O 8/22
- VG Aachen, 02.01.2012 - 6 K 2252/09
Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht i.R.d. § ...
- LG Frankfurt/Main, 20.08.2019 - 5 O 25/28
- LG Hamburg, 09.05.2008 - 620 KLs 5/04
Strafverfahren gegen Alexander Falk und andere
- OLG Köln, 06.06.1994 - 19 U 150/93
Haftung des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers im Falle eines ...
- LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und ...
- KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
Finanzierter Immobilienkauf: Zurechnung einer Haustürsituation; verbundenes ...
- VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
Normenkontrollverfahren bezüglich der Börsenordnung - Antragsbefugnis eines ...
- BFH, 18.09.1958 - V 208/57 U
Einstufung von Versteigerern als Handelsvertreter oder Makler
- LG München I, 30.12.2008 - 5 HKO 11661/08
Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung; ...
Querverweise
Auf § 385 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 385 BGB:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5 (Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern)