Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 385 BGB
22 Entscheidungen zu § 385 BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und ...
- VG Aachen, 02.01.2012 - 6 K 2252/09
Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht i.R.d. § ...
- LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13
Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von ...
- LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung ...
- LG Hamburg, 09.05.2008 - 620 KLs 5/04
Strafverfahren gegen Alexander Falk und andere
- OLG Köln, 20.05.1994 - 19 U 150/93
Haftung des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers im Falle eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 06.06.1994 - 19 U 150/93
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtlieferung bestellter ...
- OLG Köln, 06.06.1994 - 19 U 150/93
- OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 217/11
- KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
Finanzierter Immobilienkauf: Zurechnung einer Haustürsituation; verbundenes ...
- LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13
Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im ...
Querverweise
Auf § 385 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 385 BGB:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5 (Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern)