Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 378 BGB
240 Entscheidungen zu § 378 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
- BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18
Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar
- LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11
Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
- OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15
Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug - ...
- BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20
Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines ...
- OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20
- KG, 28.09.2018 - 22 W 60/14
Bestellung einen Nachtragsliquidators für eine Gesellschaft
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. ...
Querverweise
Auf § 378 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)