Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Rechtsprechung zu § 384 BGB
14 Entscheidungen zu § 384 BGB in unserer Datenbank:
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Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften
- FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14
Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem ...
- RG, 07.02.1911 - VII 214/10
Preuß. Stempelsteuer; Vollmachtsstempel
- RG, 18.02.1919 - II 355/18
Einhaltung des richtigen Ortes bei einem Verkauf der geschuldeten Sache im ...
- BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87
Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen ...
- FG Hessen, 15.03.2005 - 11 K 938/03
Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen im Restschuldbefreiungsverfahren
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Umfang der Informationspflicht des Kommisionärs bei Ausführung von ...
- OLG Frankfurt, 26.01.2011 - 9 U 25/10
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- OLG Nürnberg, 24.09.2003 - 12 U 2572/02
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