Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 379 BGB
64 Entscheidungen zu § 379 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15
Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten
- VerfGH Bayern, 28.11.2012 - 41-VI-12
Wegen Überraschungsentscheidung begründete Verfassungsbeschwerde
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. ...
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
- LAG Thüringen, 22.03.2022 - 1 Sa 241/20
Zinsansprüche - Abfindungszahlung - Ausschlussfrist - rechtmäßiges ...
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11
Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 17 U 151/09
Prozess- und Verzugszinsanspruch: Annahmeverzug des Gläubigers bei Zurückweisung ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 17 U 151/09
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 34/11
Annahmeverzug: Zurückweisung von Zahlungen aufgrund eines vorläufig ...
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
Querverweise
Auf § 379 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)