Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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Rechtsprechung zu § 379 BGB
70 Entscheidungen zu § 379 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 25.09.2025 - 101 VA 105/25
Hinterlegungsstelle, Hinterlegungsbefugnis, Annahme zur Hinterlegung, ...
- BayObLG, 21.07.2026 - 101 VA 88/26
Hinterlegungsverfahren, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse, ...
- VerfGH Bayern, 28.11.2012 - 41-VI-12
Wegen Überraschungsentscheidung begründete Verfassungsbeschwerde
- AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15
Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten
- KG, 19.09.2025 - 7 U 3/24
Haftung für Wasserschaden an Bauvorhaben
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Beschwerdebefugnis gegen eine Annahmeanordnung einer Hinterlegungsstelle
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
- LAG Thüringen, 22.03.2022 - 1 Sa 241/20
Zinsansprüche - Abfindungszahlung - Ausschlussfrist - rechtmäßiges ...
- OLG Celle, 10.07.2003 - 5 U 45/03
Bildung einer ungeteilten Erbengemeinschaft; Hinterlegung eines Geldbetrages; ...
Querverweise
Auf § 379 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)