Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Rechtsprechung zu § 374 BGB
14 Entscheidungen zu § 374 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 14.07.2015 - 1 VA 17/14
Hinterlegung zwecks Schlussverteilung: Pflicht des Insolvenzverwalters zur ...
- OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 20 VA 9/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Annahmeanordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. ...
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- BayObLG, 17.08.1983 - BReg. 2 Z 64/83
Hinterlegung eines Geldbetrages mit Verzicht auf die Rücknahme; Beschwerde gegen ...
- AG Worms, 20.11.1996 - 1 M 2921/96
- OLG Oldenburg, 11.12.2012 - 5 U 140/12
Wirksamkeit eines sofortigen Anerkenntnisses im Hinblick auf eine zuvor erfolgte ...
- AG Augsburg, 28.06.2010 - 1 M 11033/10
Zwangsvollstreckung: Folge der Sicherheitsleistung von Schuldner und Gläubiger
- OLG München, 16.11.2006 - 23 U 4939/05
- BGH, 14.10.1954 - IV ZR 66/54
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 374 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- § 11
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 15 (Benachrichtigung des Gläubigers)
Redaktionelle Querverweise zu § 374 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 382 (Erlöschen des Gläubigerrechts) (zu § 374 II)