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Hinterlegungsgesetz

   4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19)   
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§ 15
Benachrichtigung des Gläubigers

(1) 1Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. 2Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

(2) 1Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. 2Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.

(3) 1Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. 2Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 174 ZPO zugestellt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.

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Rechtsprechung zu § 15 HintG

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