Hinterlegungsgesetz
4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19) |
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__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
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§ 15Benachrichtigung des Gläubigers
§ 16Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
§ 17Benachrichtigung des Nachlassgerichts
§ 18Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
§ 19Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
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Rechtsprechung zu § 16 HintG
3 Entscheidungen zu § 16 HintG in unserer Datenbank:
- KG, 30.01.2019 - 1 VA 23/18
Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse
- OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen ...
- AG Osnabrück, 15.10.2020 - 29 HL 166/17