Hinterlegungsgesetz
| 4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19) |
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.
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Rechtsprechung zu § 17 HintG
3 Entscheidungen zu § 17 HintG in unserer Datenbank:
- KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19
Herausgabe eines Geldbetrags durch die Hinterlegungsstelle an ein Mitglied einer ...
- KG, 02.04.2020 - 1 VA 26/19
Geltung einer Ausschlussfrist bei einer Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit
- KG, 30.01.2019 - 1 VA 23/18
Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse