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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
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§ 1960
Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 1960 BGB

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Querverweise

Auf § 1960 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1961 (Nachlasspflegschaft auf Antrag)
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            § 265 (Vollstreckung gegen Erben)

Redaktionelle Querverweise zu § 1960 BGB:

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