Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) 1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. 2Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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Rechtsprechung zu § 1953 BGB
308 Entscheidungen zu § 1953 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24
Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und ...
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum des Ausschlagenden über die an seiner Stelle ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 30.11.2018 - 158 VI 2148/18
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19
Lenkende Ausschlagung
- LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17
Sozialhilfe - Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im ...
- BGH, 30.11.2022 - IV ZR 60/22
Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.01.2022 - 19 U 28/21
Erbsache: Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nicht-mehr-Erben
- OLG Stuttgart, 13.01.2022 - 19 U 28/21
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 13.09.2021 - S 22 SO 50/21
Bestattungskosten im Sozialhilferecht
- SG München, 13.09.2021 - S 22 SO 50/21
Querverweise
Auf § 1953 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1953 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht) (zu § 1953 III 1)