Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
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Textdarstellung

  

§ 1958
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 1958 BGB

32 Entscheidungen zu § 1958 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1958 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1960 (Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger)
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2213 (Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            § 265 (Vollstreckung gegen Erben)

Redaktionelle Querverweise zu § 1958 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 727 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger)
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