Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
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Rechtsprechung zu § 1963 BGB
4 Entscheidungen zu § 1963 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 124/74
Rente - Beginn - Nachgeborene Waise - Nasciturus - Geburt der Waise
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
Personenhandelsgesellschaft: Auslegung einer Nachfolgeklausel
- BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52
Altenteil, Abfindungsanspruch und Pflichtteil
- BSG, 24.10.1962 - 10 RV 583/59
Anspruch eines unterentwickelten Kindes auf Versorgung wegen schädigenden ...
Querverweise
Auf § 1963 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2141 (Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben)
Redaktionelle Querverweise zu § 1963 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615n (Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt)