Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
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Rechtsprechung zu § 1948 BGB
27 Entscheidungen zu § 1948 BGB in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19
Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum, ...
- BGH, 04.09.2024 - IV ZB 37/23
Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die ...
- OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 20 W 380/13
Geschäftswert für Beschwerdeverfahren betreffend Beschluss nach § 352 Abs. 1 ...
- OLG Köln, 23.02.2011 - 2 U 120/10
Wirksamkeit eines Vermächtnisses bei Ausschlagung der Erbschaft durch den ...
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 3 W 60/22
Aussetzung eines Verfahrens in Erbsachen bei Tod des Klägers; Ausschlagungsfrist ...
- OLG München, 22.08.2025 - 33 Wx 246/24
Gesetzliches Erbrecht, Erbrechtliche, Internationales Erbrecht, Gewöhnlicher ...
- KG, 11.01.2005 - 1 W 124/03
Testamentsauslegung: Gestattung der Teilausschlagung bei Berufung zu mehreren ...
- OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 20 W 193/95
Entziehung des Pflichtteils wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels; Widerrruf ...
- BGH, 11.05.1988 - IVa ZR 325/86
Wirksamkeit und Auslegung eines Erbschaftsvertrages
- BGH, 21.03.1962 - IV ZR 251/61
Höhe der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eines verheirateten Erblassers