Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) 1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Rechtsprechung zu § 1945 BGB
222 Entscheidungen zu § 1945 BGB in unserer Datenbank:
- LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22
Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt - ...
- OLG Köln, 14.07.2021 - 2 Wx 119/21
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Form einer Ausschlagungserklärung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 12.10.2015 - 6 W 364/15
Zum Beschwerdewert bei einem überschuldeten Nachlass
- OLG Hamm, 29.01.2009 - 15 Wx 213/08
Anfechtung der Anfechtung
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und ...
- OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands
- OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments
- OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21
Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer ...
- OLG Schleswig, 11.02.2015 - 3 Wx 90/14
Adressat der Erbausschlagung durch eine in Großbritannien lebende Erbin
§ 1945 BGB in Nachschlagewerken
- § 1945 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbausschlagung
- § 1945 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Erbausschlagung
- Vollmacht
Querverweise
Auf § 1945 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1955 (Form der Anfechtung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1945 BGB:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1945 II)