Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) 1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Rechtsprechung zu § 1945 BGB
204 Entscheidungen zu § 1945 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21
Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer ...
- OLG Jena, 12.10.2015 - 6 W 364/15
Zum Beschwerdewert bei einem überschuldeten Nachlass
- OLG Hamm, 29.01.2009 - 15 Wx 213/08
Anfechtung der Anfechtung
- OLG Schleswig, 11.02.2015 - 3 Wx 90/14
Adressat der Erbausschlagung durch eine in Großbritannien lebende Erbin
- OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments
- OLG Bamberg, 21.03.2022 - 2 W 35/21
Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung, ...
- OLG Köln, 14.07.2021 - 2 Wx 119/21
Form einer in Brasilien erklärten Erbausschlagung
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 10.01.2013 - 3 Wx 155/12
Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Nachlasssachen
- KG, 04.09.2015 - 6 W 92/15
Erbausschlagung: Anfechtbarkeit der Unterlassung der Einreichung des ...
§ 1945 BGB in Nachschlagewerken
- § 1945 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
- § 1945 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Erbausschlagung
Querverweise
Auf § 1945 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1955 (Form der Anfechtung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1945 BGB:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1945 II)