Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
Rechtsprechung zu § 1951 BGB
12 Entscheidungen zu § 1951 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 11.01.2005 - 1 W 124/03
Testamentsauslegung: Gestattung der Teilausschlagung bei Berufung zu mehreren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 23.12.2021 - 2 W 5/21
Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein
- BGH, 08.09.2021 - IV ZB 17/20
Nichterforderliche Angabe des Berufungsgrund in einem Erbschein
- BayObLG, 27.06.1996 - 1Z BR 148/95
Erbeinsetzung derselben Person unter verschiedenen Bedingungen und mit ...
- BFH, 16.03.1977 - II R 11/69
Teilungsanordnung - Erblasser - Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes - ...
- RG, 26.02.1920 - IV 385/19
Vertrag über den Pflichtteil
- BayObLG, 25.01.1973 - BReg. 1 Z 83/72
Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins auf Grund des Erbvertrags; ...
- OLG Frankfurt, 26.09.1977 - 20 W 359/77
Erbscheinsantrag - Pflichtangaben
- RG, 09.11.1912 - IV 187/12
Nacherbschaft