Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Rechtsprechung zu § 1961 BGB
136 Entscheidungen zu § 1961 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.10.2023 - 10 W 96/23
Fehlende Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubigerin gegen die Ablehnung der ...
- OLG Brandenburg, 13.04.2021 - 3 W 35/21
Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Beendigung des ...
- OLG Hamburg, 07.05.2019 - 2 W 36/19
Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die Fortsetzung der ...
- OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 1 W 26/19
Erbengemeinschaft; Miterbe; unbekannte Erben; Erbausschlagungserklärung; ...
- OLG Celle, 18.03.2021 - 6 W 27/21
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen Nachlassverwalter; ...
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 106/19
Ablehnung der erneuten Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft
- OLG Bamberg, 21.03.2022 - 2 W 35/21
Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung
- OLG Düsseldorf, 02.11.2020 - 3 Wx 163/20
Erbeserbe unbekannt: Status schlägt nicht auf Erben durch
- KG, 02.08.2017 - 19 W 102/17
Nachlasssache: Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines ...
- OLG Köln, 09.12.2020 - 2 Wx 293/20
Anordnung einer Nachlasspflegschaft Zwangsgeldanordnung wegen unterbliebener ...
§ 1961 BGB in Nachschlagewerken
- § 1961 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Nachlasspflegschaft
- § 1961 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- BGB
- Notgeschäftsführung
- Schlusstätigkeiten
- Tod des Betreuten
- Todesfall
Querverweise
Auf § 1961 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 24 (Kostenhaftung der Erben)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)