Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
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Rechtsprechung zu § 1961 BGB
155 Entscheidungen zu § 1961 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 07.05.2019 - 2 W 36/19
Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die Fortsetzung der ...
- OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 1 W 26/19
Erbengemeinschaft; Miterbe; unbekannte Erben; Erbausschlagungserklärung; ...
- OLG Karlsruhe, 01.06.2026 - 14 W 59/25
Beschwerdebefugnis eines Nachlasspflegers hinsichtlich Nachlasspflegerauswahl
- OLG Celle, 18.03.2021 - 6 W 27/21
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen Nachlassverwalter; ...
- OLG Naumburg, 08.08.2024 - 2 Wx 55/22
Anordnung der Bestellung einer Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit der Annahme ...
- OLG Brandenburg, 22.12.2022 - 3 W 84/22
Nachlasspflegschaft - Voraussetzungen der Anordnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 20.12.2022 - 3 W 84/22
Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung offener Darlehensforderungen ...
- OLG Brandenburg, 20.12.2022 - 3 W 84/22
- OLG Bamberg, 21.03.2022 - 2 W 35/21
Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung
- KG, 02.08.2017 - 19 W 102/17
Nachlasssache: Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines ...
§ 1961 BGB in Nachschlagewerken
- § 1961 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachlasspflegschaft - § 1961 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
BGB
Notgeschäftsführung
Schlusstätigkeiten
Tod des Betreuten
Todesfall
Querverweise
Auf § 1961 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 24 (Kostenhaftung der Erben)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)