Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
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Rechtsprechung zu § 2012 BGB
17 Entscheidungen zu § 2012 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 07.05.2019 - 2 W 36/19
Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die Fortsetzung der ...
- KG, 24.02.2014 - 8 U 157/12
Testamentsvollstreckung: Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; ...
- OLG Zweibrücken, 22.07.2015 - 3 W 59/15
Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben!
- OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
Nachlasspflegschaft: Gerichtliche Weisungen bei Meinungsverschiedenheiten ...
- OLG München, 25.03.2021 - 1 U 1831/18
Haftung einer Heilpraktikerin wegen unzureichender Warnung vor dem Abbruch einer ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
- LG Köln, 31.10.2012 - 14 O 407/12
"Porno-Pranger"
- OLG Schleswig, 08.01.1998 - 5 U 195/96
Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlasspfleger nach Sicherungsabtretung durch den ...
- BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03
Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages