Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
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Rechtsprechung zu § 2005 BGB
28 Entscheidungen zu § 2005 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 - 5 W 33/25
Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung einer Inventarfrist
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- OLG Köln, 05.11.2019 - 4 U 153/18
- SG Augsburg, 08.07.2008 - S 6 AS 1143/07
- OLG Karlsruhe, 08.09.1980 - 4 W 57/80
- OLG Köln, 09.08.2006 - 27 UF 154/06
Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Entziehung der ...
- LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
Erbenhaftung: Anspruch eines Apothekers gegen Erben auf Erstattung von Arznei- ...
- BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
- BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem ...
- LG Lüneburg, 08.10.2008 - 4 T 124/08
Teilungsversteigerung durch Gläubiger eines Miterben gegen den Willen des ...
Querverweise
Auf § 2005 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)