Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 | |
| 01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 2003 BGB
31 Entscheidungen zu § 2003 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 - 5 W 33/25
Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung einer Inventarfrist
- OLG Düsseldorf, 24.05.2019 - 3 Wx 102/19
Streit über eine Erbfolge nach dem Erblasser
- OLG Stuttgart, 02.12.2020 - 8 W 238/20
Beschwerde des Notars gegen seine Beauftragung mit der Inventarerrichtung durch ...
- OLG Düsseldorf, 06.06.2014 - 3 Wx 71/14
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Erben auf amtliche Inventaraufnahme
- OLG München, 24.07.2008 - 31 Wx 27/08
Inventarerrichtung: Bestimmung einer Inventarfrist trotz zuvor vom Erben ...
- OLG München, 23.02.2016 - 3 W 264/16
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung
- BayObLG, 04.01.1994 - 1Z BR 37/93
Statthaftes Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfügungen über die Bestimmung einer ...
- RG, 12.02.1923 - IV B 3/23
Rechtshilfe in Nachlaßsachen
- SG Augsburg, 08.07.2008 - S 6 AS 1143/07
- BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92
Rechtliches Gehör des Erben
§ 2003 BGB in Nachschlagewerken
- § 2003 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
Querverweise
Auf § 2003 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2003 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 148 (weggefallen) (zu § 2003 I)