Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
Rechtsprechung zu § 2000 BGB
6 Entscheidungen zu § 2000 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 29.08.1994 - 8 W 242/94
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten trotz Ablehnung des Nachlaßkonkurses ...
- OLG Rostock, 25.06.2008 - 1 U 53/08
Erbenhaftung: Rüge des fehlenden Vorbehalts der Beschränkung der Erbenhaftung im ...
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 - 3 Wx 252/17
Kostenentscheidung bei Erledigung eines Verfahrens betreffend die Errichtung ...
- OLG München, 24.07.2008 - 31 Wx 27/08
Inventarerrichtung: Bestimmung einer Inventarfrist trotz zuvor vom Erben ...
- OLG Hamburg, 30.08.2007 - 1 Kart U 3/05
Keine wettbewerbswidrige Vertikalvereinbarung durch beschränkt persönliche ...
- BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92
Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen ...