Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
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Rechtsprechung zu § 1994 BGB
68 Entscheidungen zu § 1994 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 - 5 W 33/25
Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung einer Inventarfrist
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen ...
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- BGH, 14.12.2018 - V ZR 309/17
Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer ...
- OLG München, 23.04.2019 - 31 Wx 213/19
Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung
- OLG München, 16.01.2019 - 31 Wx 438/18
Verstoß gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes bei Entscheidung auf ...
- OLG Köln, 05.11.2019 - 4 U 153/18
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 - 3 Wx 252/17
Kostenentscheidung bei Erledigung eines Verfahrens betreffend die Errichtung ...
- OLG München, 24.07.2008 - 31 Wx 27/08
Inventarerrichtung: Bestimmung einer Inventarfrist trotz zuvor vom Erben ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 10 S 397/18
Informationsanspruch hinsichtlich des Wertes einer Fiskuserbschaft
§ 1994 BGB in Nachschlagewerken
- § 1994 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbannahme
Erbschaft
Querverweise
Auf § 1994 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
Redaktionelle Querverweise zu § 1994 BGB:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 77
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 114 Nr. 1 (Nachlaßinventar, Fristbestimmungen)