Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) 1Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
Rechtsprechung zu § 2006 BGB
17 Entscheidungen zu § 2006 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 U 11/14
Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück
- OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94
Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der ...
- OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars
- OLG Köln, 05.03.1999 - 19 U 91/98
Einhaltung Frist Inventar Erbe Erbrecht
- BGH, 19.05.2011 - IX ZB 74/10
Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der ...
- LG Berlin, 09.07.2013 - 55 S 372/11
Nachbarrecht - Rankgitter und Efeu müssen nicht geduldet werden!
- RG, 12.04.1926 - IV 315/25
Pflichtteil; Gemeinschaftliches Testament
- KG, 03.03.2006 - 7 U 122/05
Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Inhalt einer Eidesstattlichen ...
- OLG Köln, 27.06.2018 - 2 Wx 236/18
Gerichtliche Gebühren für die Abgabename der eidesstattlichen Versicherung im ...
- RG, 04.04.1910 - IV 301/09
Konkurs über das Vermögen der Ehefrau.
§ 2006 BGB in Nachschlagewerken
- § 2006 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherung an Eides statt
- § 2006 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft
Querverweise
Auf § 2006 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 79
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 361 (Eidesstattliche Versicherung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2006 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)