Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 1997 BGB
2 Entscheidungen zu § 1997 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.03.2011 - 33 WF 448/11
Abstammungsrecht: Vaterschaftsanerkennung durch gemeinsamen Antrag der Eltern auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.03.2011 - 33 WF 440/11
Anerkennung der Vaterschaft durch gemeinsame Beantragung der Eintragung des ...
- OLG München, 16.03.2011 - 33 WF 440/11
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1997 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)