Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
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Rechtsprechung zu § 2007 BGB
6 Entscheidungen zu § 2007 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.11.2022 - 1 W 345/22
Erforderlichkeit einer familienrechtlichen Genehmigung bei Übertragung eines ...
- LG Berlin, 11.11.2008 - 65 S 37/08
- BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
Erteilung eines Erbscheins bei einem aufgrund Gehirnschwund testierunfähigem ...
- LAG Hessen, 07.08.2008 - 12 Sa 1118/07
Sittenwidriger Lohn in der Probezeit
- BFH, 11.06.1975 - II R 5/72
Ideelle Hälfte - Gleichzeitiger Erwerb - Ungeteilter Nachlaß - Eigentumsübergang ...
- LG Saarbrücken, 26.09.2008 - 5 T 187/08