Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
Rechtsprechung zu § 2001 BGB
10 Entscheidungen zu § 2001 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.04.2019 - 31 Wx 213/19
Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete ...
- BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
Verjährung von Auskunftsansprüchen
- OLG München, 24.07.1974 - 12 U 1696/74
Anforderungen an die Ermittlung des Wertes umstrittener Nachlassgegenstände auf ...
- OLG Frankfurt, 16.09.1993 - 15 W 59/93
Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde; Anforderungen an die ...
- OLG Köln, 25.11.1991 - 2 Wx 26/91
Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Unterlassung der ...
- BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50
Rechtsmittel
- BayObLG, 13.03.2002 - 1Z BR 57/01
Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers
- OLG Brandenburg, 20.12.2012 - 5 U 68/11
Grundstückskauf: Vereinbarung einer Weiterveräußerung als Fälligkeitsbedingung ...
- BayObLG, 01.03.1991 - BReg. 1a Z 70/90
Schicksal des Ehegattenerbrechts nach Einreichung des Scheidungsantrags; ...