Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Rechtsprechung zu § 2063 BGB
12 Entscheidungen zu § 2063 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.06.2019 - 21 U 1295/18
Gesamtschuldnerregress gegen einen Miterben bei Erfüllung einer ...
- RG, 19.01.1925 - IV 474/24
Verfügung des Vorerben
- BGH, 13.03.1952 - IV ZR 101/51
Rechtsmittel
- BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 229/85
Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker; ...
- BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92
Rechtliches Gehör des Erben
- BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86
Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner
- BGH, 13.06.2002 - IX ZR 8/01
Revision - Ungeklärte Rechtsfragen - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf ...
- KG, 23.01.1979 - KG 1 W 2296/78
Antragsberechtigung des Miterben und gleichzeitigen Nachlassgläubigers zur ...
- OLG Köln, 30.07.1996 - 19 W 40/96
Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses
- OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 282/92
Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis