Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
(1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 2059 BGB
141 Entscheidungen zu § 2059 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18
Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.04.2021 - 1 BvR 2409/19
Erbauseinandersetzung, Erbenhaftung, Erbschaftsteuer, Erbengemeinschaft, Haftung, ...
- BVerfG, 18.04.2021 - 1 BvR 2409/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 14 A 2380/19
- OLG München, 12.06.2019 - 21 U 1295/18
Gesamtschuldnerregress gegen einen Miterben bei Erfüllung einer ...
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 M 51/21
Vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid
- OLG Naumburg, 25.05.2023 - 2 U 98/22
Auslegung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in ...
- BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 20.03.2012 - 5 O 1562/11
Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
- LG Kassel, 20.03.2012 - 5 O 1562/11
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2059 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 747 (Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass) (zu § 2059 II)