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Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 2062 BGB
9 Entscheidungen zu § 2062 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Nachlassverwaltung können Miterben nur gemeinschaftlich beantragen
- BGH, 24.07.2017 - NotSt (Brfg) 2/16
Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Vorwurf der unzureichenden ...
- BGH, 05.07.2017 - IV ZB 6/17
Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16
Aufhebung der Nachlassverwaltung
- OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16
- BGH, 29.01.1952 - V BLw 16/51
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 26.06.2015 - 15 W 217/15
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung
- OLG Jena, 10.09.2008 - 9 W 395/08
Anordnung einer Nachlassverwaltung der Erbeserben
- OLG Zweibrücken, 05.05.1986 - 3 W 70/86
Voraussetzung der Anordnung einer Nachlaßpflegschaft; Anordnung einer ...