Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
(1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) 1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2061 BGB
14 Entscheidungen zu § 2061 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.10.2016 - 2 Wx 380/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des ...
- BayObLG, 19.03.2025 - 101 AR 15/25
Dingliches Wohnungsrecht, Antragsgegner, Unentgeltliches Wohnrecht, ...
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides - ...
- VG Berlin, 02.04.2009 - 9 A 85.08
Lastenausgleichsrecht - Rückforderung der Hauptentschädigung von den Erben, ...
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03
Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen ...
- LG Köln, 28.01.2003 - 9 T 4/03
Zuständigkeit Nachlassgericht
- OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
Örtliche Zuständigkeit: Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft für ...
- LG Hannover, 31.01.1996 - 11 T 211/95
- BayObLG, 04.08.2005 - 1Z AR 145/05
Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen ...
- BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam ...
Querverweise
Auf § 2061 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2045 (Aufschub der Auseinandersetzung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 23 (Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)