Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
(1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) 1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
Rechtsprechung zu § 2061 BGB
13 Entscheidungen zu § 2061 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.10.2016 - 2 Wx 380/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des ...
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides - ...
- VG Berlin, 02.04.2009 - 9 A 85.08
Lastenausgleichsrecht - Rückforderung der Hauptentschädigung von den Erben, ...
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03
Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen ...
- LG Köln, 28.01.2003 - 9 T 4/03
Zuständigkeit Nachlassgericht
- BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam ...
- OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
Örtliche Zuständigkeit: Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft für ...
- BayObLG, 04.08.2005 - 1Z AR 145/05
Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen ...
- LG Hannover, 31.01.1996 - 11 T 211/95
- BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96
Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der ...
Querverweise
Auf § 2061 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2045 (Aufschub der Auseinandersetzung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 23 (Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)