Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
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Textdarstellung

  

§ 1942
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Rechtsprechung zu § 1942 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1942 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 517 (Unterlassen eines Vermögenserwerbs)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall) (zu §§ 1942 ff)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1936 (Gesetzliches Erbrecht des Staates) (zu § 1942 II)
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen) (zu §§ 1942 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 239 V (Unterbrechung durch Tod der Partei)
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