Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
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Textdarstellung

  

§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates

1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts24.09.2009BGBl. I S. 3142
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266

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Querverweise

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 46 S. 1 (Anfall an den Fiskus)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1942 II (Anfall und Ausschlagung der Erbschaft)
            § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2011 (Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2104 S. 2 (Gesetzliche Erben als Nacherben)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 110 (Feststellung des Erbrechts des Fiskus)
Was ist das?

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