(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Rechtsprechung zu § 1931 BGB
380 Entscheidungen zu § 1931 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 11.07.2019 - 19 W 50/19
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages
- OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Ausschlagung einer Erbschaft; Irrtum über die Person des Nächstberufenen; kein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19
Lenkende Ausschlagung
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19
- BGH, 10.06.2015 - IV ZR 69/14
Erbauseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Ehefrau nach dem Tod des ...
- OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 7 U 110/20
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- KG, 25.10.2016 - 6 W 80/16
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Erbrechtsverordnung hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 01.03.2018 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und ...
- EuGH, 01.03.2018 - C-558/16
Querverweise
Auf § 1931 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1931 BGB:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)