(1) 1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1932 BGB
36 Entscheidungen zu § 1932 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 Corona
Zum Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum nach § 3 Abs.1 CoronaVO BW (i.d.F. vom ...
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser
- FG Münster, 20.02.2014 - 8 K 1727/11
Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO
- SG Detmold, 13.08.2013 - S 8 SO 379/11
Anspruch auf Übernahme der für den verstorbenen Ehepartner angefallenen ...
- OLG Köln, 07.01.2021 - 24 U 62/20
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.12.1978 - IV ZR 82/77
Keine Minderung des Pflichtteils durch den Voraus bei testamentarischer Erbfolge
- FG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - 3 V 235/06
Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die ...
- AG Erfurt, 30.11.2001 - 28 C 765/00
Erbrechtliche Qualifizierung von Gegenständen zur Führung eines angemessenen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1932 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil