(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
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Rechtsprechung zu § 1924 BGB
732 Entscheidungen zu § 1924 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 - 3 W 27/26
Anspruch der Antragstellerin auf Ausstellung eines Erbscheins wegen wirksamer ...
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
- OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18
Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer ...
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum des Ausschlagenden über die an seiner Stelle ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 5/17
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom ...
- OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19
Erbscheinverfahren: Inzidente Prüfung der Vaterschaft
- KG, 16.01.2015 - 6 W 162/14
Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische ...
- KG, 13.10.2017 - 6 W 162/14
Erbscheinserteilung: Menschenrechtsverletzung durch stichtagsgenaue Anwendung der ...
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
§ 1924 BGB in Nachschlagewerken
- § 1924 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge
Querverweise
Auf § 1924 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)