(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Rechtsprechung zu § 1924 BGB
642 Entscheidungen zu § 1924 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18
Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer ...
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14
Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 5/17
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom ...
- BGH, 31.10.2018 - IV ZR 313/17
Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Hemmung der Verjährung des Anspruchs ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 7 U 10/17
Verjährung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines ...
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 7 U 10/17
- KG, 13.10.2017 - 6 W 162/14
Erbscheinserteilung: Menschenrechtsverletzung durch stichtagsgenaue Anwendung der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.01.2015 - 6 W 162/14
Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes: ...
- KG, 16.01.2015 - 6 W 162/14
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren ...
§ 1924 BGB in Nachschlagewerken
- § 1924 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge
Querverweise
Auf § 1924 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)