Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1923
Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften19.07.2002BGBl. I S. 2674

Rechtsprechung zu § 1923 BGB

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Querverweise

Auf § 1923 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1923 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 84 (Stiftungsorgane) (zu § 1923 I)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2043 I (Aufschub der Auseinandersetzung) (zu § 1923 II)
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