(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
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Rechtsprechung zu § 1923 BGB
155 Entscheidungen zu § 1923 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24
Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und ...
- OLG Karlsruhe, 26.09.2024 - 14 W 95/23
Erbfolge bei nicht mit Sicherheit feststellbarer Reihenfolge mehrerer Todesfälle
- OLG Hamburg, 27.07.2023 - 2 U 2/23
Unterlassungsansprüche in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen einen ...
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. ...
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- FG Köln, 11.12.2018 - 5 K 721/17
- OLG Köln, 04.07.2016 - 2 Wx 114/16
Voraussetzungen des Erbrechts eines ungeborenen Kindes
- OLG München, 08.04.2009 - 31 Wx 121/08
Internationales Privatrecht: Anzuwendendes Erbrecht bei Tod eines deutschen ...
- BFH, 16.12.2015 - II R 49/14
Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern ...
§ 1923 BGB in Nachschlagewerken
- § 1923 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbfähigkeit
Querverweise
Auf § 1923 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2108 (Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 1923 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Rechtsfähige Stiftungen
- § 84 (Stiftungsorgane) (zu § 1923 I)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2043 I (Aufschub der Auseinandersetzung) (zu § 1923 II)