Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) 1In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
| 01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
vertrag § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungs-
vertrags § 86eBehördliche Zulegungs-
entscheidung und Zusammenlegungs-
entscheidung § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung § 86hGläubigerschutz § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane § 87aAufhebung der Stiftung § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz § 87cVermögensanfall und Liquidation § 88Kirchliche Stiftungen
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Rechtsprechung zu § 84 BGB
79 Entscheidungen zu § 84 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 - 14 U 30/25
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25
Beabsichtigte Berufung des Senats wegen offensichtlich fehlender ...
- OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25
- FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14
Stiftung; Gemeinnützigkeit; Satzungsgenehmigung; formelle Satzungsmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.2019 - V R 30/16
Zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung
- BFH, 13.11.2019 - V R 30/16
- FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 641/14
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.06.2019 - V R 50/17
Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen
- BFH, 06.06.2019 - V R 50/17
- BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 242/08
Abzugsfähigkeit der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung durch ...
- FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 242/08
- LG Erfurt, 06.08.2026 - 8 O 1328/25
- VG Freiburg, 21.01.2025 - 10 K 693/24
Abberufung eines Mitglieds des Vorstands einer Stiftung durch die Stiftung
Querverweise
Auf § 84 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1923 I (Erbfähigkeit)