Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88)   
Gliederung
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§ 84 BGB
§ 84 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/84.html)
§ 84 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 84
Anerkennung nach Tod des Stifters

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 (BGBl. I S. 2634), in Kraft getreten am 01.09.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2002Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts15.07.2002BGBl. I S. 2634

Rechtsprechung zu § 84 BGB

63 Entscheidungen zu § 84 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 84 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Redaktionelle Querverweise zu § 84 BGB:

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