Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn
| 1. | sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, | |
| 2. | gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und | |
| 3. | die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 |
vertrag § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungs-
vertrags § 86eBehördliche Zulegungs-
entscheidung und Zusammenlegungs-
entscheidung § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung § 86hGläubigerschutz § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane § 87aAufhebung der Stiftung § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz § 87cVermögensanfall und Liquidation § 88Kirchliche Stiftungen
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Rechtsprechung zu § 86a BGB
7 Entscheidungen zu § 86a BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 09.03.2020 - 10 HKO 1745/19
Technische Voraussetzungen sind keine dem Handelsvertreter zur Verfügung zu ...
- LG Hannover, 10.02.2009 - 26 O 51/08
Provisionen für einen Handelsvertreter aus dem Handelsvertreterverhältnis; ...
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 16 U 14/00
Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs
- OLG Düsseldorf, 15.12.1995 - 16 U 234/94
Schadensersatzanspruch des HV wegen Konkurses des U, Insolvenz des U, ...
- OLG Köln, 13.01.2023 - 19 U 21/22
Rückforderung eines von einem Handelsvertreter geleisteten Kostenbeitrags für die ...
- LG Hamburg, 16.01.2015 - 418 HKO 30/14
Handelsvertreter: Unentgeltliche Überlassung erforderlicher Unterlagen
- LG Hamburg, 05.06.2015 - 418 HKO 152/14
Rückzahlungsklage eines als Handelsvertreter agierenden Tankstellenpächters gegen ...
Querverweise
Auf § 86a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 101 (Örtliche Stiftungen)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)