Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. 2Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. 3Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1. | den Namen der Stiftung, | |
2. | den Sitz der Stiftung, | |
3. | den Zweck der Stiftung, | |
4. | das Vermögen der Stiftung, | |
5. | die Bildung des Vorstands der Stiftung. |
4Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) 1Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. 2Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. 3Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 81 BGB
99 Entscheidungen zu § 81 BGB in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 04.05.2023 - 11 K 2851/21
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsübertragung an niederländische "Stichting ...
- OLG Köln, 05.08.2019 - 2 Wx 220/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eines Grundbuchamtes; Unzulässiger ...
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. ...
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
- BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 27.04.2016 - 7 K 4809/15
- VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 2164/17
Anerkennung einer religiösen Stiftung
- FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17
Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der ...
- VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766
Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen, ergänzende Auslegung eines Testaments
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn ...
Querverweise
Auf § 81 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 25 (Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 II (Anordnung vorläufiger Maßnahmen) (zu § 81 III)