Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 2Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
(3) 1Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. 2Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 80 BGB
216 Entscheidungen zu § 80 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 27.04.2016 - 7 K 4809/15
- VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 2164/17
Anerkennung einer religiösen Stiftung
- FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16
Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.01.2017 - II R 26/16
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung
- BFH, 25.01.2017 - II R 26/16
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12
Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine ...
- VG Karlsruhe, 23.09.2010 - 6 K 59/09
Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 23.12
Stiftung; fiduziarische Stiftung; unselbstständige Stiftung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11
Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende
- BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 23.12
- FG Niedersachsen, 04.05.2020 - 6 K 53/18
Ges. Feststellung gem. § 60a AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen ...
Querverweise
Auf § 80 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 161 (Möglichkeit der Ausgliederung)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2043 II (Aufschub der Auseinandersetzung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 118 I (Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen) (zu § 80 I)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Stiftungsbehörde) (zu § 80 I)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- §§ 22 ff. (Begriffsbestimmung) (zu § 80 III)