Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist das Wissenschaftsministerium.
(3) 1Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen. 2Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (4. Anpassungsverordnung) vom 23.07.1993 (GBl. S. 533), in Kraft getreten am 01.09.1993.
Rechtsprechung zu § 3 StiftG
5 Entscheidungen zu § 3 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2018 - 7 K 14854/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen stiftungsaufsichtsrechtliche Verfügung
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
Genehmigung der Satzungsänderung einer kirchlichen Stiftung
- VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche ...
- VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17
Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw. ...
Querverweise
Auf § 3 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 8 (Rechtsaufsicht)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31
Redaktionelle Querverweise zu § 3 StiftG:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 28 (Stiftungsbehörde)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Rechtsfähige Stiftungen
- § 80 I (Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung)