Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1 StiftG
2 Entscheidungen zu § 1 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1998 - 1 S 180/98
Mitgliedschaft im Stiftungsausschuß
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...