Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
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__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
Rechtsprechung zu § 1 StiftG
2 Entscheidungen zu § 1 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1998 - 1 S 180/98
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