Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.

Rechtsprechung zu § 1 StiftG

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