Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. 2Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
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Rechtsprechung zu § 4 StiftG
2 Entscheidungen zu § 4 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 17.07.2024 - 13 K 5996/19
Milliardär kann Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...
Querverweise
Auf § 4 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 27 (Stiftungsverzeichnis)
- Schlußbestimmungen
- § 40 (Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis)