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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2, § 81 Absatz 4, §§ 81a, 83 Absatz 2, § 83c Absatz 3, §§ 84c, 85a, 86b Absatz 1 und 2, §§ 86e, 86f Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichenbuches (BGB) sowie § 356 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Stiftungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.

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Rechtsprechung zu § 5 StiftG

3 Entscheidungen zu § 5 StiftG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

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