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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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1Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
§ 5Anerkennung
§ 6Satzungsänderungen
§ 7Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen
§ 8Rechtsaufsicht
§ 9Unterrichtung und Prüfung
§ 10Beanstandung
§ 11Anordnung und Ersatzvornahme
§ 12Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 15(weggefallen)
§ 16Bekanntmachungen
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Rechtsprechung zu § 10 StiftG
Entscheidung zu § 10 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 21.01.2025 - 10 K 693/24
Abberufung eines Mitglieds des Vorstands einer Stiftung durch die Stiftung
Querverweise
Auf § 10 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31