Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Beanstandung

1Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

Querverweise

Auf § 10 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

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