Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
§ 5Anerkennung
§ 6Satzungsänderungen
§ 7Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen
§ 8Rechtsaufsicht
§ 9Unterrichtung und Prüfung
§ 10Beanstandung
§ 11Anordnung und Ersatzvornahme
§ 12Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 15(weggefallen)
§ 16Bekanntmachungen
Neu Gesamtansicht
Querverweise
Auf § 10 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31