Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
(1) 1Der Stiftungsbehörde sind im voraus anzuzeigen
2Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat. 3Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
Rechtsprechung zu § 13 StiftG
2 Entscheidungen zu § 13 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 1 S 702/18
Mitwirkungsrechte und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen; ...
Querverweise
Auf § 13 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 8 (Rechtsaufsicht)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31