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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   2. Abschnitt - Kommunale Stiftungen (§ 31)   
Gliederung
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§ 31

(1) 1Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der örtlichen Stiftungen im Sinne des § 101 der Gemeindeordnung finden die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung. 2Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen kommunalen Stiftungen finden die für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften Anwendung, bei denen sie errichtet sind.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. An die Stelle von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 bis 13 und § 20 Abs. 2 bis 5 treten die für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Bestimmungen über die Aufsicht.
2. In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die kommunale Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
3. 1Bekanntmachungen nach §§ 16 und 19 werden, wenn das Landratsamt nach Nummer 4 Stiftungsbehörde ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises geltenden Bestimmungen durchgeführt. 2Ist der örtliche Wirkungskreis einer Stiftung nach ihrer Satzung auf eine Gemeinde begrenzt, kann die Bekanntmachung auch in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form durchgeführt werden.
4. Stiftungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 ist die Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der die Stiftung errichtet ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.

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Querverweise

Auf § 31 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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