Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
(3) Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.
(4) 1Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 2Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. 3In diesem Fall soll sie von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung absehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
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Rechtsprechung zu § 9 StiftG
3 Entscheidungen zu § 9 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 1 S 702/18
Mitwirkungsrechte und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen; ...
- VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
Stiftung; Anerkennung; Rücknahme; Satzungsänderung; Stiftungsänderung; ...
Querverweise
Auf § 9 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 8 (Rechtsaufsicht)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31
- Schlußbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)