Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023.
§ 5Anerkennung
§ 6Satzungsänderungen
§ 7Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen
§ 8Rechtsaufsicht
§ 9Unterrichtung und Prüfung
§ 10Beanstandung
§ 11Anordnung und Ersatzvornahme
§ 12Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 15(weggefallen)
§ 16Bekanntmachungen
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Rechtsprechung zu § 14 StiftG
2 Entscheidungen zu § 14 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05
Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf ...
Querverweise
Auf § 14 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)