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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 26
Zuständigkeit für Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung und Aufhebung; Vermögensanfall

(1) 1Die §§ 85a, 86b, 87 und 87a BGB finden auf kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden und die getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde mitzuteilen sind. 2Bei anderen kirchlichen Stiftungen können die nach §§ 14 und 21 vorgesehenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft getroffen werden.

(2) In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.

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